Statuten

Statuten des SV Seefestspiele Mörbisch STATUTEN Des Vereins" Sportverein Mörbisch" §1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen "Sportverein Seefestpiele Mörbisch" in Folge "SV Seefestspiele Mörbisch" genannt. (2) Er hat seinen Sitz in 7072 Mörbisch und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. §2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Fußballsportes, sowie auch andere Körpersportarten. Zur ErfLillung dieses Zweckes ist der Verein Mitglied des ßurgenländischen Fußballverbandes. §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (I) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende, b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes c) Erstellung einer Homepage (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) ßeitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen ohne Gewinnerzielungsabsicht c) Spenden, Sammlungen, Subventionen, Sponsorbeiträge, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. §4 Arten der Mitgliedschaft (I) Die Mitgl ieder des Vereins gl iedem sich in ordentl iche, außerordentl iche und Ehrenmitglieder (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. §5 Erwerb der Mitgliedschaft (I) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. §6 Beendigung der Mitgliedschaft (I) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur bis zum 30. Juni jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens bis zum 30. Juni schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in AbsA genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (I) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühl und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§$9 und 10), der Vorstand(§§11-13), die Rechnungsprüfer(§14) und das Schiedsgericht(§IS). §9 Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentl ichen Generalversamm Iung oder auf schriftl ichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (~7 Abs. I und §9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor den Termin schriftlich oder durch öffentlichen Aushang einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufun, einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnun! gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statu des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. §10 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabsch Iusses. b) Beschlussfassung über den Voranschlag c)Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein d)Entlastung des Vorstandes e)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder f)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft g)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines h)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. §11 Der Vorstand (I) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgl iedem, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftftihrer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Sektionsleiter. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzügliche eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einberufen zu hat. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.IO). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsm itgl iedes in Kraft. (I 0) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung ( Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. §12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und es Rechnungsabschlusses. b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern §13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (I) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Disposition) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreter bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden. (3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, dil in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der Obmann fuhrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand (5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlunl und des Vorstandes. (6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. § 14 Die Rechnungsprüfer (I) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten. (3) Im übrigen gelten fur die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.3,8,9 und 10 sowie des § 13 Abs.1 letzter Satz sinngemäß. §15 Das Schiedsgericht (I) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seinen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §16 Auflösung des Vereines (1) die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach dem Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an die Gemeinde Mörbisch zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätig( oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO gespendet werden. (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. Änderung des Vereinsnamen " SV Mörbisch" in "SV Seefestspiele Mörbisch" wurde am 22. März 2007 in der außerordentlichen Generalversammlung beschlossen

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